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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen |
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§ 1 Geltung
- 1.1 Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
- 1.2 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Angebote
- Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Lieferung verbindlich. Schreib-, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in unseren Erklärungen können wir jederzeit ohne Rechtsnachteil berichtigen.
§ 3 Preise und Berechnung
- 3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
- 3.2 Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises sind unsere am Liefertage gültigen Preise.
- 3.3 Sollten wir unsere Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung allgemein erhöhen, ist der Käufer innerhalb von sieben Kalendertagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten.
- 3.4 Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Gewichten oder Maßen.
§ 4 Zahlung
- 4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Werkzeugrechnungen sind zu 50 Prozent bei Auftragserteilung, die weiteren 50% nach Freigabe der Ausfallmuster ohne Abzug fällig.
- 4.2 Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist. Schecks und Wechsel gelten erst nach Einlösung und nach Erstattung der damit verbundenen Bankspesen als Zahlung.
- 4.3 Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Wir sind in diesem Falle zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
- 4.4 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
- 4.5 Solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist, ruht unsere Lieferungspflicht auch bei noch nicht abgerufenen Teillieferungen.
§ 5 Lieferung
- 5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
- 5.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 5 % der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.
- 5.3 Ist als Liefertermin "prompt" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 14 Kalendertage.
- 5.4 Im Falle des Lieferverzugs hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen.
- 5.5 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.
- 5.6 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen.
- 5.7 Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
- 5.8 Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferzeit kann der Käufer unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzug oder Nichterfüllung sind jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, sofern wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften.
§ 6 Lieferungshindernisse
- Kriege. Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. überschreitet die Störung die Dauer von zwei Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt, und zwar unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Falle sind wir berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung unseres Eigenbedarfs zu verteilen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- 7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
- 7.2 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich in Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.
- 7.3 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäfts, ist unzulässig.
- 7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.
- 7.5 Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen.
- 7.6 Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
- 7.7 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
- 7.8 übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe der Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.
§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung
- 8.1 Der Käufer hat, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder unzulässige Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge. Kommt der Käufer seiner Prüfungs- und Anzeigepflicht nicht innerhalb dieser 14 Tage nach, gilt die Ware als genehmigt.
- 8.2 Nicht erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens jedoch Innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung schriftlich zu rügen.
- 8.3 Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
- 8.4 Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Käufers auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Weitere Ansprüche des Käufers sind, soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind.
- 8.5 Werden vom Käufer ausdrücklich Minderqualitäten (nicht 1a Qualität) bestellt, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten Minderqualität ab.
§ 9 Schadensersatz
- 9.1 Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist: unsere Haftung beschränkt sich jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und beträgt höchstens den doppelten Rechnungswert der betroffenen Ware.
- 9.2 Für mittelbare sowie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur bei grobem Verschulden von uns oder unseren leitenden Angestellten.
- 9.3 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
- 10.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist Marktoberdorf.
- 10.2 Gerichtstand ist Marktoberdorf. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNCITRAL)"Wird ausgeschlossen.
- 10.3 Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
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